Life & Style Rückzug aus der Politik: Wie gut ist Kevin Kühnert abgesichert?

Rückzug aus der Politik: Wie gut ist Kevin Kühnert abgesichert?

SPD-Generalsekretär Kevin Kühnert tritt aus gesundheitlichen Gründen zurück und kandidiert 2025 nicht mehr für den Bundestag. Spekulationen über eine hohe Rente kursieren – doch ein genauer Blick zeigt, dass er keineswegs ausgesorgt hat. Ein Faktencheck.

Callcenter, dann Abgeordneter, nun Politikausstieg: Ist Kevin Kühnert jetzt reich? Der SPD-Generalsekretär ist am Dienstag von seinem Posten zurückgetreten. Kühnert gab gesundheitliche Gründe an. Der 35-Jährige teilte in einem Brief an die Partei zugleich mit, dass er bei der nächsten Bundestagswahl nicht mehr für den Bundestag kandidieren wird. Hat er ausgesorgt?

„Nach nur vier Jahren im Bundestag haben Sie einen Pensionsanspruch von etwas über 4000 Euro monatlich erworben. Ist dies gegenüber einem normalen Bürger gerecht?”, fragte auf abgeordnetenwatch.de ein User, in diesem Fall den FDP-Politiker Christian Dürr. Würde das stimmen, müsste auch Kühnert nach seinen vier Jahren diesen üppigen Betrag Monat für Monat einstecken.

Doch die Zahl ist falsch, und Dürr korrigiert ihn deshalb auch. Übertragen auf Kühnert geht die von uns überprüfte Regelung so: Bis er aus dem Parlament ausscheidet, also im September 2025, kassiert Kühnert noch wie jeder Abgeordnete eine „Abgeordnetenentschädigung“, auch Diäten genannt, von derzeit 11.227,20 Euro pro Monat.

Nicht schlecht für einen Mann, der an der FU Berlin ein Studium der Publizistik abgebrochen hat, danach vier Jahre im Callcenter von MyToys und anschließend in den Büros zweier Abgeordneter arbeitete, bevor er 2021 in den Bundestag gewählt wurde. Die Höhe der Entschädigung hat höchstrichterliche Gründe: Der Betrag „muss der Bedeutung des besonderen Amts des Abgeordneten und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung gerecht werden“, zitiert der Bundestag auf seiner Webpage das „Diäten-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975. „Außerdem muss er auch den Rang berücksichtigen, der dem Mandat im Verfassungsgefüge zuteil wird.“

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