Productivity & New Work FAQ zum Arbeitsrecht: Muss ich ins Homeoffice, damit meine Firma Energie sparen kann?

FAQ zum Arbeitsrecht: Muss ich ins Homeoffice, damit meine Firma Energie sparen kann?

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verschwiegenheitsklausel und Urlaubsanspruchsberechnung: Das Arbeitsrecht in Deutschland ist kompliziert. Damit auch Normalsterbliche in Zukunft verstehen, was sie bei der Arbeit dürfen, können, müssen, sollen und was nicht, fragen wir Expert:innen, was hinter den gängigen Mythen steckt.

Der Kurs steht momentan auf Energie sparen. Schon jetzt kursieren Vorschläge einer Homeoffice-Rückkehr, um Strom und Gas einzusparen. Doch dürfen Arbeitgeber:innen eine Homeoffice-Regelung als Sparmaßnahme einführen? Unsere Fragen dazu beantwortet Arbeitsrechtlerin Sarah Klachin. Sie ist eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin und dabei Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Pinsent Masons am Standort in München.

Können Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeitenden im Winter aus Gründen des Energiesparens ins Homeoffice schicken?

Mitarbeitende „einfach so“ aus Gründen des Energiesparens einseitig ins Homeoffice zu schicken, wird nicht möglich sein.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers, das sich aus § 106 GewO ergibt, lässt grundsätzlich zu, dass der Arbeitgeber Inhalt, Zeit und auch den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Eine einseitige Anordnung von Homeoffice durch den Arbeitgeber ist hiervon allerdings nicht umfasst – so weit reicht das Direktionsrecht nicht.

Denn durch eine solche einseitige Anordnung würde der Arbeitgeber in die verfassungsrechtlich garantierte Verfügungsbefugnis der jeweiligen Mitarbeitenden über ihr Zuhause eingreifen. Denn Mitarbeitende müssten ihr Zuhause, also ihren Privatbereich, zumindest teilweise gegen Ihren Willen als Arbeitsplatz nutzen.

Etwas anderes ergibt sich natürlich, wenn mit Mitarbeitenden individuell die vollständige oder auch teilweise Tätigkeit aus dem Homeoffice fest vereinbart ist.

Und wie sieht es aus, wenn sich die Situation im Winter zuspitzt?

Es wird überwiegend vertreten, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers in besonderen Not- und Gefahrensituationen zeitweise erweitert werden kann. Eine solche Not- und Gefahrensituation, die eine einseitige Anordnung von Homeoffice rechtfertigt, wird sich aber wohl erst dann ergeben, wenn fehlende Energiereserven und steigende Energiepreise Unternehmen so stark belasten, dass die Existenz des Unternehmens gefährdet ist. Allein steigende Energiekosten werden aktuell meines Erachtens nicht ausreichen, sobald aber die fehlenden Energiereserven zu einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage führen, wird man darüber nachdenken können und müssen.

Ob der Gesetzgeber im Extremfall eine Homeoffice-Pflicht gesetzlich verankern wird, darüber kann im Moment nur gemutmaßt werden. In der Pandemie wurde angeordnet, dass Arbeitgeber Homeoffice anbieten müssen und Mitarbeitende dieses Angebot anzunehmen haben, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstehen, zum Beispiel eine geeigneter Arbeitsplatz im Homeoffice vorhanden ist.

Und was ist mit den in vielen Unternehmen schon bestehenden Betriebsvereinbarungen aus der Pandemie, können nicht diese dafür „wiederverwendet“ werden?

Viele Unternehmen haben bereits in der Pandemie Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit aus dem Homeoffice geschaffen, zum Beispiel durch Individualvereinbarungen mit den Mitarbeitenden oder auch Betriebsvereinbarungen. Diese können aber nicht ohne Weiteres auf die aktuelle Situation, das Arbeiten von Zuhause, um Energie zu sparen, umgemünzt werden.

Viele Vereinbarungen sind bzw. waren nur zeitlich befristet oder speziell zugeschnitten auf die Coronasituation. Während der Coronapandemie war Grund der Homeoffice-Tätigkeit die Vermeidung von Kontakten am Arbeitsplatz und mithin der Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden. Diese Situation ist mit einer Energiekrise nicht zu vergleichen. Ein einseitiges Austauschen der Begründung durch den Arbeitgeber wird also nicht möglich sein.

Und wer muss die Kosten für das Homeoffice tragen?

Es werden immer mehr Rufe von Gewerkschaften und Betriebsräten laut, dass aufgrund von Homeoffice eingesparte Energiekosten der Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer übertragen werden sollen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Bereitstellung eines ordnungsgemäßen Arbeitsplatzes verantwortlich – dies auch im Homeoffice, insbesondere, wenn es sich nicht um den alleinigen Wunsch des Mitarbeiters handelt, aus dem Homeoffice zu arbeiten.

Neben den notwendigen Arbeitsmitteln entstehen Mitarbeitenden im Homeoffice natürlich auch Nebenkosten wie Strom- bzw. Heizkosten. Viele Unternehmen haben während der Pandemie bereits pauschale Erstattungen hierfür vorgesehen – vielfach wurde ein Betrag von um die 50 Euro als angemessen angesehen. Unternehmen tun gut daran, auch für den kommenden Winter, sollten sie die vermehrte Arbeit ihrer Mitarbeitenden aus dem Homeoffice anstreben, hierzu klare Regelungen mit den Mitarbeitenden bzw. dem Betriebsrat zu treffen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. 

Und wenn die Mitarbeitenden im Büro bleiben, darf man dann einfach „runterkühlen“ oder „das Licht auslassen“?

Die Voraussetzungen, die an die Gegebenheiten im Büro gestellt werden, sind aktuell klar geregelt. Nach § 3 Abs. 1 ArbStättVO in Verbindung mit Nr. 3.5 des Anhangs der ArbStättV müssen Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben. Dies gilt ebenfalls für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks. Diese sehr allgemeine Anforderung wird durch die  „Technischen Regeln Arbeitsstätten – ASR A3.5“,  die Details zu den Anforderungen an die gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur geben, konkretisiert. Die „Technischen Regeln Arbeitsstätten – ASR A3.4“ geben daneben Details zu den Anforderungen an eine angemessene Beleuchtung.

In Arbeitsräumen müssen hiernach gewisse Mindesttemperaturen stets gewährleistet sein, die sich nach der überwiegenden Körperhaltung während der Tätigkeit und der Arbeitsschwere richten. In einem Büro, in dem die Mitarbeitenden nur leicht körperlich und überwiegend sitzend arbeiten, liegt die Mindesttemperatur bei 20 °C. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens +21 °C herrschen. In Waschräumen, in denen Duschen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer mindestens +24 °C betragen.

Was könnte passieren, wenn ein Unternehmen diese Mindesttemperaturen nicht mehr erreichen kann?

Können die Mindesttemperaturen trotz Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten nicht erreicht werden, sollten Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um den Schutz gegen zu kalte Temperaturen zu ermöglichen, zum Beispiel durch die Vergabe von Heizmatten. Auch ist im Ernstfall zu denken an organisatorische Maßnahmen wie Aufwärmzeiten oder die Vergabe von geeigneter Kleidung.

Eine Prognose?

Natürlich hoffen wir alle sehr, dass das oben Gesagte quasi umsonst ist und Unternehmen sich nicht aufgrund einer existenziellen Notlage gezwungen sehen werden müssen, solche Maßnahmen zu ergreifen. Dennoch sollten Unternehmen sich für den Ernstfall zumindest einmal informieren und sich Gedanken machen, wie sie in einem solchen Fall reagieren wollen bzw. auch können.

Die einseitige Einführung von Homeoffice ist aus den zuvor genannten Gründen die schlechteste Option, es sollten also einvernehmliche Lösungen gefunden werden. Eine frühzeitige Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat spielt in diesem Fall eine wichtige Rolle. Sinnvoll ist natürlich auch die direkte Einbeziehung der Mitarbeitenden, zum Beispiel durch die Erstellung und Vergabe von Informationen bzw. Richtlinien zum Heizen und Lüften an Mitarbeitenden.

Zudem können die anstehenden Überlegungen zum Thema Energiesparen natürlich auch genutzt werden, um sich als Unternehmen unabhängig von der aktuellen Lage zu überlegen, wie sie nachhaltiger wirtschaften können und das Unternehmen selbst sowie auch jeden einzelnen Mitarbeiter zum Energiesparen zu ermutigen.

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