Personal Finance Valentinstag nervt, die Steuer auch: Hier sind fünf Spartipps

Valentinstag nervt, die Steuer auch: Hier sind fünf Spartipps

Mag überhaupt irgendwer den Valentinstag? Es ist das Entspannteste, wenn man ihn einfach ignoriert. Weil das aber zunehmend schwerer fällt, nutzen wir diesen Anlass, um euch mit handfestem Wissen zu einem Thema weiterzuhelfen, das noch schwerer zu umgehen ist: Steuern.

Denn bis heute begünstigt die Steuer Ehepaare in bestimmten Fragen. Aber auch in anderen Situationen kann sich euer Beziehungsstatus auf die Steuer auswirken.

Juliane Kutzke, Expertin bei der Steuer-App Taxfix, hat uns dazu fünf Tipps gegeben:

1. Doppelte Haushaltsführung bei unverheirateten Paaren

Wer nicht zusammenziehen will oder eine Fernbeziehung führt, kann womöglich von der doppelten Haushaltsführung profitieren. „Ein Betrag von maximal bis zu 1.000 Euro im Monat kann dabei abgesetzt werden. Auch laufende Kosten wie Rechnungen für Strom, Wasser, Aufwendungen für Lebensmittel und vieles mehr können berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Wohnung der Partner:innen näher an der Arbeit liegt als die eigene, aber sich der Lebensmittelpunkt weiterhin am ersten Wohnsitz befindet“, so Juliane Kutzke.

2. Von haushaltsnahen Dienstleistungen beim Umzug profitieren

Der Umzug kann unter Umständen steuerlich abgesetzt werden. „Wird etwa ein Umzugsunternehmen beauftragt, können die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Das Paar kann später als Mieter so auch Teile der Nebenkostenabrechnung steuerlich absetzen. Laut § 35a EStG können 20 Prozent der Kosten, maximal eine Summe von bis zu 4.000 Euro jährlich, von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Die Rechnung der erbrachten Leistung muss per Überweisung getätigt werden.“ Andernfalls werde es vom Finanzamt nicht anerkannt.

3. Splitting bei Ehe und eingetragener Partnerschaft

Heiraten hat unter allen Umständen einen großen Vorteil beim Geld. „Durch das sogenannte Splitting sparen gerade Partner:innen Steuern, die ein unterschiedlich hohes Einkommen haben. Das Finanzamt addiert beim Splitting die Einkommen und teilt diese Summe durch zwei. Anhand dessen wird der Steuersatz und damit die Einkommensteuer berechnet. Diese wird nun wieder verdoppelt. Heraus kommt die Einkommensteuer, die das Ehepaar zahlen muss.“

Beispiele

Fall 1 – Partner:in A: 50.000 Euro Jahresgehalt / Partner:in B: 15.000 Euro Jahresgehalt

Gemeinsame Einkommensteuer bei getrennter Veranlagung: 13.226 Euro

Gemeinsame Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung: 11.928 Euro

Splitting-Vorteil: 1.298 Euro

Fall 2 – Partner:in A: 38.000 Euro Jahresgehalt / Partner:in B: 33.000 Euro Jahresgehalt

Summierte Einkommensteuer bei getrennter Veranlagung: 13.887 Euro

Gemeinsame Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung: 13.860 Euro

Splitting-Vorteil: 27 Euro

(hier: Jahresgehalt = zu versteuerndes Einkommen, gemäß Einkommensteuertarif 2020 ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

Natürlich können aber Verheiratete auch weiterhin getrennte Einkommensteuererklärungen machen. Für die Einzelveranlagung muss dann auf Seite 1 des Mantelbogens „Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern“ angekreuzt werden. Andernfalls nimmt das Finanzamt automatisch die Zusammenveranlagung an.

4. Wechsel der Steuerklasse bei berufstätigen Ehepaaren

„Einen unterjährigen Steuervorteil können berufstätige Paare aus dem Wechsel der Steuerklassen ziehen. Welche sich lohnt, hängt von der Verteilung eures Einkommens ab:

Steuerklassenkombination 4/4

Die Steuerklasse 4 erhalten Paare automatisch nach der Hochzeit. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Das lohnt sich für Paare, die ungefähr gleich viel verdienen. Eine Steuererklärung ist nicht Pflicht. Eventuelle Steuererstattungen erhaltet ihr aber nur, wenn ihr sie trotzdem freiwillig macht.

Steuerklasse 4/4 mit Faktor
Der Splittingvorteil wird bei 4 mit Faktor bereits während des Jahres berücksichtigt. Steuernachzahlungen können so vermieden werden. Auch diese Variante eignet sich für Paare, deren Gehalt etwa gleich hoch ist. Diese Kombination beantragt ihr beim Finanzamt. Außerdem müsst ihr eine Steuererklärung abgeben.

Steuerklasse 3/5 bzw. 5/3
Der/die Partner:in mit dem höheren Einkommen wählt Steuerklasse 3, der andere Steuerklasse 5. Der/die Besserverdienende hat weniger Abzüge, weil die doppelten Freibeträge berücksichtigt werden und bei dem anderen keine. Diese Kombination lohnt sich nur, wenn ein:e Ehepartner:in 60 Prozent oder mehr zum Familieneinkommen beiträgt. Ist das Einkommen nicht optimal verteilt, muss man gegebenenfalls mit einer Steuernachzahlung rechnen. Eine Steuererklärung ist deshalb Pflicht.

Achtung: Steuerliche Vorteile durch die Wahl der optimalen Steuerklasse gelten nur unterjährig. Die Einkommensteuer wird immer unabhängig von der Steuerklassenkombination berechnet und orientiert sich am zu versteuernden Einkommen. Die Steuerbelastung bleibt deshalb am Ende des Jahres immer gleich. Mehr Nettogehalt im Jahresverlauf kann deshalb zu einer Steuernachzahlung führen.“

5. Beim Sparerpauschbetrag von der Zusammenveranlagung profitieren

„Den Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge wie zum Beispiel Zinsen, Kursgewinne oder Dividenden können sowohl Paare als auch Singles nutzen. Pro Person beträgt dieser 801 €, bei Zusammenveranlagung deshalb 1.602 € für beide zusammen. Erst Beträge, die darüber hinausgehen, müssen versteuert werden. Damit dieser bereits während des Jahres von der Bank berücksichtigt werden kann, muss er bei der Bank als Freistellungsauftrag beantragt werden. Seit 2016 wird dafür zwingend eine Steueridentifikationsnummer benötigt. Der so in Anspruch genommene Betrag muss dann in der Steuererklärung in Anlage KAP eingetragen werden.“

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