Leadership & Karriere Vaterschaftsurlaub 2024: Revolution nach Ampel-Aus auf Eis?

Vaterschaftsurlaub 2024: Revolution nach Ampel-Aus auf Eis?

Der Vaterschaftsurlaub 2024 bzw. das Familienstartzeitgesetz soll bezahlte Partnerfreistellung in Deutschland bringen. Zwei Wochen voller Lohnausgleich für frisch gebackene Väter und Partner – wären ein großer Schritt in Richtung Familienfreundlichkeit. Wäre da nicht das Aus der Ampel-Regierung. Denn dies hat auch für den Vaterschaftsurlaub Folgen.

Deutschland plant eine kleine Revolution im Arbeitsrecht: Der Vaterschaftsurlaub 2024 bzw. das Familienstartzeitgesetz sollte in den Startlöchern stehen. Frisch gebackenen Eltern soll es eine bezahlte Auszeit ermöglichen, um den Start ins Familienleben zu erleichtern. Während in vielen anderen Ländern Vaterschaftsurlaub längst zum Standard gehört, zieht Deutschland bislang nicht nach. Geplant war eigentlich, das Ganze bis Ende 2024 in ein Gesetz zu gießen. Doch das Aus der Ampel-Regierung bringt auch hier die Gewissheit: 2024 wird kein Vater in den Genuss dieser Neuerung kommen

Aktuell beschäftigt alle politischen Akteure die Frage: wann wird ein neuer Bundestag gewählt. In Berichten kursiert nun der Zeitraum Mitte Februar. Sprich, mit einer Umsetzung ist frühestens im zweiten Halbjahr 2025 zu rechnen, sofern eine neue Regierung dies priorisiert. Dass der Vaterschaftsurlaub kommen wird, sollte parteiunabhängig Gewissheit sein, da es sich um eine EU-Richtlinie handelt, die Deutschland eigentlich zwingend umsetzen muss.

Doch was steckt genau hinter diesem Gesetz, und welche Auswirkungen hat es auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Partnerfreistellung: Der Kern des Gesetzes

Der Name ist Programm: Das Familienstartzeitgesetz soll Familien gleich zu Beginn mehr Zeit schenken. Geplant ist eine zweiwöchige Freistellung für einen der Partner bei vollem Lohnausgleich. Diese sogenannte Partnerfreistellung ermöglicht es, sich den neuen Aufgaben und Herausforderungen rund um das Neugeborene intensiver zu widmen. Bis zu zehn Arbeitstage können in Anspruch genommen werden, beginnend am Tag der Geburt oder am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Eine Mindestbeschäftigungsdauer ist nicht erforderlich, und der Anspruch kann ohne Anmeldefrist geltend gemacht werden. Wichtig dabei: Diese Zeit wird auf den Elternzeitanspruch angerechnet.

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