Life & Style Kinder zahlen für Eltern: Wann der Staat zur Kasse bittet

Kinder zahlen für Eltern: Wann der Staat zur Kasse bittet

Seit Anfang 2020 gibt es eine wichtige Regelung: Kinder müssen nur dann für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Grenze wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführt. Das bedeutet, dass das Sozialamt nur dann auf die Kinder zukommt und eine Offenlegung von Einkommen und Vermögen verlangt, wenn diese Einkommensgrenze überschritten wird.

Für wen gilt die Entlastung?

Diese Regelung gilt nicht nur für Kinder, die Elternunterhalt zahlen müssen, sondern auch für Eltern, die für ihre pflegebedürftigen Kinder aufkommen sollen. Eine Ausnahme bilden hier minderjährige Kinder, die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten. Wichtig ist, dass diese Regelung nur greift, wenn die pflegebedürftigen Eltern oder Kinder nicht selbst für die Kosten aufkommen können und Leistungen nach dem SGB XII beziehen.

Wer ist nicht betroffen?

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt nicht für Ehegatten. Wenn ein Ehepartner pflegebedürftig wird und ins Pflegeheim muss, während der andere zu Hause bleibt, muss dieser sich an den Heimkosten beteiligen – unabhängig vom eigenen Einkommen. Hier gibt es keine Entlastung durch die 100.000-Euro-Grenze. Der Gesetzgeber sieht in der Ehe oder Partnerschaft eine besondere gegenseitige Einstandspflicht. Daher müssen auch Vermögenswerte eingesetzt werden, um die Kosten zu decken.

Schonvermögen: Was bleibt unberührt?

Das Gesetz beschreibt im § 90 SGB XII das sogenannte Schonvermögen. Hierzu zählen unter anderem ein Schonbetrag von 10.000 Euro pro Person sowie ein angemessener Betrag für die eigene Bestattung und Grabpflege, der im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages zweckgebunden angelegt wurde. Somit bleibt ein Vermögen von insgesamt 20.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner anrechnungsfrei.

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