Personal Finance Homeoffice: Diese Fahrtkosten dürfen Pendler absetzen

Homeoffice: Diese Fahrtkosten dürfen Pendler absetzen

Steuererleichterungen für Pendler: Ein Tropfen auf den heißen Stein?

Wie „WirtschaftsWoche“ berichtet, hat der Gesetzgeber Pendlern Steuererleichterungen gewährt. 30 Cent pro Kilometer je Strecke können als Werbungskosten abgesetzt werden. 38 Cent gibt es ab dem 21. Kilometer. Doch das reicht oft nicht aus. Nur in Ausnahmefällen, wie bei Dienstreisen, können die vollen Fahrtkosten geltend gemacht werden. Die Arbeit im Homeoffice hat diese Problematik verschärft. Viele Arbeitgeber haben mittlerweile kleinere Büroflächen, sodass das Arbeiten im Büro für alle an allen Tagen der Woche oft unmöglich ist. Der Gesetzgeber hat diese neue Realität bisher unzureichend berücksichtigt.

Ein Fall für die Gerichte

Diese Gesetzes-Lücke muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) schließen. Ein anstehendes Urteil könnte weitreichende Folgen haben: Der Fall betrifft einen selbstständigen IT-Berater, der vier Tage pro Woche im Betrieb seines einzigen Kunden tätig ist und nur einen Tag im Homeoffice arbeitet. Der IT-Berater war der Ansicht, die vollen Fahrtkosten zwischen Wohnsitz und Kunden als Betriebskosten absetzen zu können. Das Finanzamt lehnte ab und der Steuerzahler klagte – bisher aber ohne Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Sitz des Kunden die Betriebsstätte des Beraters sei. Daher könne er nur 30 Cent pro Kilometer für die Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte absetzen.

Die Bedeutung des BFH-Urteils

Der Kasus wird nun vom Bundesfinanzhof geprüft. Das Finanzgericht gestattete die Revision, da es von die bisherige Auffassung des Bundesfinanzministeriums nicht teilt. Noch ist keine Entscheidung gefallen, doch das Urteil könnte weitreichende Folgen haben. Es ist von Bedeutung, ob die Finanzverwaltung den Arbeitsplatz als Betriebsstätte oder erste Tätigkeitsstätte des Steuerzahlers einstuft. Das Finanzamt des IT-Beraters erklärte den Sitz des Kunden als erste Tätigkeitsstätte, das Finanzgericht sah die Büros des Kunden jedoch als Betriebsstätte.

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