Life & Style EuGH entscheidet gegen Privatsphäre: Vorratsdatenspeicherung wieder erlaubt  

EuGH entscheidet gegen Privatsphäre: Vorratsdatenspeicherung wieder erlaubt  

Rechtssicherheit für Provider und Bürger 

Inwieweit die aktuelle EuGH-Entscheidung auch die deutsche Rechtsprechung beeinflussen wird, bleibt abzuwarten. Eine fragwürdige französische Ermittlungspraxis sollte die bisherigen Erfolge beim deutschen Datenschutz nicht untergraben. Auch der Schutz des Urheberrechts darf nicht als Vorwand gelten, intime Details aller Bürger zu sammeln. Insbesondere Filesharing ist eine Herausforderung, die an Größe und Relevanz über die letzten Jahre rapide abgenommen hat. Dass ausgerechnet dieser Fall über die Privatsphäre der Internetnutzer entscheidet, zeigt, wie politische Interessen über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestellt werden. 

Im Koalitionsvertrag der Ampelparteien wurde sich bereits grundsätzlich auf die Einführung des so genannten „Quick Freeze“-Verfahren geeinigt. Haben Ermittler einen begründeten Verdacht, können sie bei den Providern relevante Telekommunikationsdaten „einfrieren“ lassen. Der Zugriff auf diese Informationen wird erst erlaubt, wenn sich im weiteren Ermittlungsverfahren zeigt, dass sie zur Aufklärung oder Beweissicherung notwendig werden. Das ist eine Speicherung der IP-Adressen in gerade noch erträglichem Rahmen, auf die sich nach langem politischen Ringen geeinigt werden konnte. Quick Freeze ist eine sinnvolle Alternative zum unbegründeten Horten von Nutzerdaten. Dass der EuGH nun grünes Licht für noch tiefere Einschnitte in die Privatsphäre gegeben hat, darf die Bundesregierung nicht zum Anlass nehmen, vom Quick Freeze-Verfahren abzurücken und die Vorratsdatenspeicherung nun doch noch durch die Hintertür einzuführen. Bürger genauso wie Industrie müssen sich darauf verlassen können, dass auch zukünftig die unveräußerlichen Grundrechte das Maß aller Dinge bleiben, die der Staat erstens nicht missachten darf und zweitens nicht aufheben kann. 

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