Innovation & Future Steuerliche Neuerungen für Gründerinnen und Gründer 2024: Mehr Geld, weniger Regeln, mehr Innovation

Steuerliche Neuerungen für Gründerinnen und Gründer 2024: Mehr Geld, weniger Regeln, mehr Innovation

Auf an die Börse 

Einen weiteren Impuls für neues Wachstum sollen die niedrigeren Hürden für Börsengänge setzen. So sinkt künftig nicht nur das benötigte Mindestkapital von 1,25 Millionen Euro auf 1 Million Euro, womit auch kleineren Unternehmen und Neugründungen der Zugang zum Kapitalmarkt eröffnet wird. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz vereinfacht auch regulatorische Anforderungen. Ein Beispiel: Kosten bei Börsengängen lassen sich künftig reduzieren, indem bislang notwendige Mitantragsteller wie Banken wegfallen. Außerdem können börsennotierte Start-ups seit diesem Jahr Mehrstimmrechtsaktien mit einem Stimmrecht von 10:1 ausgeben. Das erleichtert es Gründer:innen, trotz Kapitalaufnahme den Einfluss auf ihr Unternehmen zu bewahren und ihre Expertise umfassend einzubringen, während gleichzeitig der Schutz der Investoren ohne Mehrstimmrechte gesichert ist. In diesem Zusammenhang ermöglicht das Zukunftsfinanzierungsgesetz auch sogenannte Börsenmantelaktiengesellschaften (Special Purpose Acquisition Companies, SPACs), also die Gründung von Mantelgesellschaften mit dem einzigen Zweck, an der Börse Geld zu sammeln, um damit nicht börsennotierte Unternehmen zu kaufen und so indirekt an die Börse zu bringen. 

Da geht noch mehr – oder? 

Egal ob höhere Freigrenze für Betriebsveranstaltungen, die Option zur Körperschaftsteuer für Personenunternehmen, die private Nutzung gewerblicher E-Fahrzeuge oder die Abschaffung der Fünftelungsregelung, zahlreiche steuerliche Spielregeln aus dem sogenannten Wachstumschancengesetz müssen aktuell noch festgezurrt werden. Zwar sollte ein Großteil der steuerlichen Entlastungen, Anreize und Impulse für Unternehmen bereits zum Jahreswechsel gelten, allerdings stoppten die Länder im Bundesrat das Paket der Ampel-Regierung im Dezember. Der Vermittlungsausschuss wurde mit Verweis auf den noch nicht feststehenden Haushalt angerufen. Ein Termin für das Vermittlungsverfahren steht jedoch noch aus. Kleinere Bestandteile des Wachstumspaktes wurden jedoch kurzfristig in das sogenannte Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgelagert. Dabei handelt es sich unter anderem um nötige Anpassungen, damit das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten kann, Änderungen bei der Zinsschranke im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz sowie die Verschiebung des Datenaustauschs zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebenden um bis zu zwei Jahre. Alle weiteren steuerlichen Vorhaben und Entlastungen bleiben weiterhin in der Schwebe. 

Weitere Informationen unter https://www.juhn.com 

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