Productivity & New Work FAQ zum Arbeitsrecht: Acht Mythen zur Kündigung

FAQ zum Arbeitsrecht: Acht Mythen zur Kündigung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verschwiegenheitsklausel und Urlaubsanspruchsberechnung: Das Arbeitsrecht in Deutschland sieht auf den ersten Blick viel komplizierter aus, als es eigentlich ist. Damit auch Normalsterbliche in Zukunft verstehen, was sie bei der Arbeit dürfen, können, müssen, sollen und was nicht, fragen wir Expert*innen, was hinter den gängigen Mythen steckt. Unsere Fragen zur Kündigung hat Jessica Hansen beantwortet. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht erklärt, ob man per WhatsApp kündigen darf und inwiefern Arbeitnehmer*innen Einfluss auf das Arbeitszeugnis ausüben können.

Ich will kündigen – aber wie mach ich das richtig?

Es gibt zwei Möglichkeiten:  die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist jederzeit ohne Begründung möglich, wenn man sich an die gesetzlichen Fristen hält und eine kurze schriftliche Erklärung, also das sogenannte Kündigungsschreiben, abgibt. Eine außerordentliche oder sogenannte fristlose Kündigung ist dann möglich, wenn das vereinbarte Gehalt ausbleibt, wenn man vom Arbeitgeber beleidigt oder bedroht wird oder der Arbeitgeber Straftaten begeht. Auch hier muss der Arbeitgeber schriftlich unterrichtet werden.

Kann ich per WhatsApp, Mail oder Fax kündigen?

Auf keinen Fall. Die Kündigung muss dem Arbeitgeber nämlich im Original, mit Unterschrift und in Schriftform vorliegen. Im besten Fall verschickt man das Schreiben per Einwurfeinschreiben und lässt sich eine Quittung dafür ausstellen. Falls der Arbeitgeber aus welchen Gründen auch immer das Kündigungsschreiben nicht bestätigt, hat man durch den Beleg der Post einen Beweis an der Hand – und im besten Fall noch jemanden, der bezeugen kann, dass das Schreiben verschickt wurde, oder ein Foto, wie das Schreiben im Briefkasten landet. Nur für alle Fälle.

Muss mein Chef einen Grund angeben, wieso er mich nicht mehr im Unternehmen haben will?

Das hängt mehreren Faktoren ab, beispielswiese von der Größe des Betriebs, wie lange der Arbeitnehmer dort beschäftigt ist, ob das Unternehmen an einen Tarifvertrag gebunden ist oder ob es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Wenn man länger als sechs Monate ununterbrochen bei einem Arbeitgeber beschäftigt war und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer*innen hat, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Das heißt, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt werden kann– und dafür gibt es nur drei offizielle Gründe.

Welche drei Gründe?

Man unterscheidet zwischen der personenbedingten, der verhaltensbedingten und der betriebsbedingten Kündigung. Personenbedingt bedeutet, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann, also wenn der Arbeitnehmer oft krank ist und keine Aussicht auf Besserung besteht. Verhaltensbedingt bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich des Öfteren falsch verhalten hat, also beispielsweise ständig montags blaumacht, vom Chef zwar abgemahnt wird, aber sich nicht ändert. Ein betriebsbedingter Grund bedeutet, dass sich der Betrieb verändert hat und eine Stelle wegfällt.

Wann Arbeitgeber fristlos kündigen und ob es in jedem Fall Anspruch auf ein Arbeitszeugnis gibt, lest ihr auf der nächsten Seite.

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