Productivity & New Work FAQ zum Arbeitsrecht: Fünf Mythen zur Krankschreibung

FAQ zum Arbeitsrecht: Fünf Mythen zur Krankschreibung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verschwiegenheitsklausel und Urlaubsanspruchsberechnung: Das Arbeitsrecht in Deutschland sieht auf den ersten Blick viel komplizierter aus, als es eigentlich ist. Damit auch Normalsterbliche in Zukunft verstehen, was sie bei der Arbeit dürfen, können, müssen, sollen und was nicht, fragen wir Expert*innen, was hinter den gängigen Mythen steckt. Hier hat die Margit Bastgen, Fachanwältin für Arbeitsrecht, darüber aufgeklärt, wann und ob man trotz Krankheit ins Kino oder nach Sardinien fliegen darf.

Ich bin krankgeschrieben und gehe ins Kino. Dummerweise sitzt mein Chef neben mir. Kann ich jetzt gefeuert werden?

Nö, nicht unbedingt. Zu Hause bleiben ist keine absolute Pflicht, wenn man krank ist. Denn Kranksein bedeutet erst mal, dass Arbeitnehmer*innen nicht in der Lage sind, die vertraglich vereinbarte Arbeitstätigkeit zu erfüllen. Deswegen müssen sie sich schonen und dürfen nichts tun, was ihre Gesundheit weiter beeinträchtigt. Was das sein kann, hängt aber auch von der Art der Krankheit ab. Wer wegen Problemen mit der Bandscheibe krankgeschrieben ist, darf keine schweren Gartenarbeiten verrichten, und wer Grippe hat, sollte eher nicht ins Kino gehen. Es lässt sich also nicht pauschal feststellen, ob man dem Kino fernbleiben muss. Klar ist aber, was gar nicht geht: während der Krankheit für einen anderen Auftraggeber arbeiten.

Also muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich mit einer Blasenentzündung im Bett liege?

Nein. Das geht den Arbeitgeber nichts an und er hat auch kein Recht darauf, das zu erfahren. Arbeitnehmer*innen sollten besonders vorsichtig sein, wenn ihnen ein Strick daraus gedreht werden könnte. Zum Beispiel, wenn ihre Fitness-App auf Facebook die neuesten Ergebnisse vom Marathon trackt. Weiß der Arbeitgeber Bescheid, kann er diese Informationen im schlimmsten Fall gegen seine Angestellten verwenden. Deswegen: kein Risiko eingehen. Erst in einem Arbeitsgerichtprozess müssen Arbeitnehmer*innen darüber Auskunft geben, woran sie leiden.

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